Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.05.2020
BVerfG – Az.: 1 BvR 996/20
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer beantragen, die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG aufzuheben und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts erneut über die Sache zu entscheiden.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem zuletzt in § 5 Abs. 2 und 3 der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelten Verbot die eigene Wohnung zu verlassen. In der Sache halten die Beschwerdeführer das in der Verordnung geregelte „Wohnungsverlassungsverbot“ für verfassungswidrig.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich nur auf den Beschluss vom 28. April 2020. Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aktuell geltende Ausnahmeregelung zu dem genannten Verbot weit ausgelegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 20 NE 20.849 -, n.v., Rn. 45 f.). Diese weite Auslegung der Ausnahmeregelung halten die Beschwerdeführer allerdings wiederum für verfassungswidrig; das gefundene Auslegungsergebnis sei nicht nachvollziehbar. Der im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO ergangene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2020 verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da das Gericht nur summarisch prüfe. Zudem verstoße er in gravierender Weise gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem sei er willkürlich.
II.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich au[…]