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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Nichtentbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 Ss Bs 40/12 (173) – Beschluss vom 10.10.2012

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, als Führer eines Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen … am 13.06.2011 gegen 12.05 Uhr im Bereich der Kreuzung Stielerstraße/Enckestraße in Gotha das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet und dadurch einen Unfall mit einem anderen Kraftfahrzeug verursacht zu haben. Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei vom 28.06.2011 eine Regelgeldbuße von 240,– € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Beachtung der Wirksamkeitsregelung nach § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet.

Auf den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Betroffenen bestimmte das Amtsgericht Gotha Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.03.2012. Die Terminsladung wurde dem Betroffenen am 22.12.2011 und seinem Verteidiger am 23.12.2011 zugestellt. Mit nach Akteneinsicht gefertigtem Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.03.2012 „gestand“ der Betroffene „seine Täterschaft“ ausdrücklich ein, kündigte an, weitere Angaben nicht machen zu wollen, beantragte seine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und führte aus, sich in der Sache gegen die Verhängung eines Fahrverbotes zu wenden, das bei einem „Augenblicksversagen“, welches ihm im vorliegenden Fall unterlaufen sei, nicht in Betracht komme. Mit Faxschreiben vom 20.03.2012 teilte die Tatrichterin dem Verteidiger des Betroffenen mit, dass es bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens bleibe, da sich das Gericht im Hinblick auf die Frage der Verhängung eines Fahrverbotes einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen wolle und noch nichts zu dessen beruflicher Situation vorgetragen sei.

Nachdem der Tatrichterin zu Beginn der Hauptverhandlung am 29.03.2012 auf telefonische Nachfrage seitens der Kanzlei des Verteidigers mitgeteilt worden war, dass weder dieser noch der Betroffene erscheinen würden, hat das Amtsgericht Gotha mit Urteil vom selben Tage den Einspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens des nicht erschienen und von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden gewesenen Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Gegen das Verwerfungsurteil, das dem Verteidiger des Betroffenen am 13.04.2012 zugestellt worden ist, richtet sich die am selbe[…]


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