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Rechtschutzversicherung – kein Auskunftsanspruch des Versicherers gegenüber Rechtsanwalt

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 1926/12 – Urteil vom 16.10.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auskunft über ein Mandatsverhältnis in Anspruch.

Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Herrn … (nachfolgend: der Versicherte), welcher den Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalles am 03.12.2008 mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mandatierte. Die dafür anfallenden Vorschüsse auf seine – als Bestandteil des Schadensersatzes geltend gemachten – Kosten in Höhe von insgesamt 546,68 Euro forderte der Beklagte unmittelbar bei der Klägerin an.

In der Folge ließ der Beklagte mehrfache Anfragen der Klägerin nach dem Sachstand des Mandats unbeantwortet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen:

Konnte der Schadensersatzanspruch des Herrn … (geb. am …, wohnhaft; … aus dem Verkehrsunfall vom 03.12.2008 gegenüber dem Halter und Eigentümer des Fahrzeugs (amtl. Kennzeichen: … bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu Versicherungsschein-Nr. … durchgesetzt werden?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die klägerische Prozessvollmacht und ist der Auffassung, dass der begehrten Auskunftserteilung die anwaltliche Schweigepflicht entgegenstehe, da er – insoweit unstreitig – durch seinen Mandanten von dieser nicht entbunden wurde.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2012 (Bl. 43-44 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten aus §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 Abs. 1, 402, 666, 675 Abs. 1 BGB, 11 BORA, 17 Abs. 5 lit. b), Abs. 8 S. 2 ARB 2008.

Zwar kann im Ansatz zutreffend davon ausgegangen werden, dass nach §§ 86 Abs. 1 VVG, 401 Abs. 1, 402 BGB Auskunftsansprüche des Versicherten im Zuge des Übergangs von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner o[…]


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