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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens – erhebliche Pflichtverletzung

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ArbG Halle (Saale) – Az.: 2 BV 104/12 – Beschluss vom 06.11.2012

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 (fortan: Antragstellerin) begehrt die Ersetzung der von dem Betriebsrat (fortan: Beteiligter zu 2) verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen der … GmbH. Sie ist zuständig für den öffentlichen … innerhalb der Stadt H…

Der Beteiligte zu 3 trat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.02.1992 (Bl. 16 d.A.) am 18.04.1989 in die Dienste der Antragstellerin. Der Beteiligte zu 3 ist bei der Antragstellerin beschäftigt als …; seit Juli/August 2012 setzt ihn sein Arbeitgeber – nach Erlangung der entsprechenden Berechtigungen – auch als … ein. Der Beteiligte zu 3 ist Mitglied des bei dem Arbeitgeber gebildeten Betriebsrates, des Beteiligten zu 2.

Die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Beteiligten zu 3 betreibt ein Unternehmen; Unternehmenszweck ist die Produktion von Sexvideos.

Im März 2012 wurde in das Internet ein Video mit pornografischem Inhalt eingestellt, gedreht in einer sogenannten Einrückerbahn der Antragstellerin auf einer Fahrt über die Berliner Straße zum … in der …. Einer der vier Darsteller ist die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Beteiligten zu 3. Das Video (fortan: … Video) ist unter der Bezeichnung „…“ über eines der einschlägigen Portale des Internets kostenlos und ohne Altersprüfung abrufbar.

Am 10.08.2012 erhielt der Vorstand der Arbeitgeberin durch die Anfrage einer überörtlichen Zeitung Kenntnis davon, dass dieses Video im Internet kursiere. In der Folgezeit erschienen in dieser Zeitung und weiteren überörtlichen Zeitungen hierüber Zeitungsbeiträge; insoweit wird auf die von der Antragstellerin eingereichten Medienberichte (Anlage 4 zum Anhörungsschreiben an den Beteiligte zu 2 vom 20.08.2012 (Blatt 20 ff der Akte) Bezug genommen.

Am 10.08.2012 gab der Bereichsleiter J… M… einem der der Geschäftsführer der … H… GmbH Kenntnis von einem Vorfall. Unter dem 13.08.2012 übersandte J… M…. per E-Mail eine Schilderung dieses Vorfalles an die Antragstellerin. Demzufolge habe J… M…. Mitte 2010 Kenntnis davon erlangt, dass der Beteiligte zu 3 im Jahr 2009 oder 2010 in einem leeren … der Antragstellerin im Bereich Trotha pornographische Videoaufnahmen (fortan: …-Video) gedreht habe. Einer der Darsteller war die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des […]


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