OLG München – Az.: 34 Wx 208/12 – Beschluss vom 07.11.2012
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 25. April 2012 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht München – Grundbuchamt – wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten vom 11. Januar 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I.
Mit Erklärung vom 13.4.2010, ergänzt durch Erklärung vom 8.7.2010, hat die Beteiligte zu 1 das Eigentum an dem gegenständlichen Grundstück nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Die Teilung wurde am 23.8.2010 im Grundbuch vollzogen.
In der Teilungserklärung heißt es unter Ziff. V. („Gestaltungsfreiheit des Eigentümers“):
Der Eigentümer behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese Teilungserklärung hinsichtlich der Balkone, der Terrassen, der Dachgauben und der Fenster, eventueller Wintergärten, der Treppenhäuser, der Kellerräume und der Tiefgaragen- und Außen-Stellplätze zu ändern.
In der Folgezeit verkaufte und übereignete die Beteiligte zu 1 mehrere Wohnungen. In den notariellen Kaufvertragsurkunden ist vereinbart, dass die oben genannte Teilungserklärung mit Nachtrag Inhalt des Sondereigentums ist. Ziff. XI. („Vollmachten“) lautet jeweils:
Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB folgende übertragbare und durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschende
V o l l m a c h t
zur Vornahme folgender Rechtshandlungen:
…
2. Änderung der Teilungserklärung bzw. Bauausführung
Uneingeschränkte Vertretung des Käufers bei der Begründung und Änderung der Teilungserklärung. Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis insbesondere auch gegenüber dem Grundbuchamt ohne jede Beschränkung erteilt.
Im Innenverhältnis darf die Vollmacht jedoch nur ausgeübt werden wie folgt:
a)
Durch die Änderung dürfen das Sondereigentum und aufgrund der Teilungserklärung etwa begründete Sondernutzungsrechte des Käufers nicht beeinträchtigt werden, dem Käufer keine zusätzlichen Belastungen aufgebürdet werden sowie Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die für die Nutzung des Sondereigentums nötig sind, nicht eingeschränkt werden.
Außerdem sind die Bestimmungen in der Grundlagenurkunde hinsichtlich der Änderung der Teilungserklärung zu beachten.
Insbesondere dürfen in diesem Rahmen auch folgende Änderungen vorgenommen werden:
aa)
Beliebige Änderung an Sondernutzungsrechten dritter Personen (s[…]