Verfassungsgerichtshof Saarland – Az.: Lv 7/20 – Beschluss vom 28.04.2020
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist auch über die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 der Verordnung genannten Besuche hinaus erlaubt, wenn es einer Zusammenkunft von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person außerhalb des öffentlichen Raumes dient, wenn dabei die Vorgaben, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung für den öffentlichen Raum gelten, eingehalten werden.
Das Verweilen im öffentlichen Raum ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung erlaubt.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist aus den Gründen des § 2 Abs. 3 der Verordnung erlaubt, ohne dass es der Glaubhaftmachung bedarf.
Diese Entscheidung ist im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Vorschrift der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2020. Die Vorschrift lautet auf der Grundlage der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. 04. 2020 (Amtsblatt S. 258) (VO-CP):
§2 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum
(1)
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet…Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.
…
(3)
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nach Maßgabe des Absatzes 1 und nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere
1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
2. die Inanspruchnahme medizinischer, veterinärmedizinischer oder psychotherapeutischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche, sonstige medizinische Beha[…]