Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 8 B 1097/20.N – Beschluss vom 24.04.2020
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin ¼ und der Antragsgegner ¾ zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) und Abs. 1a der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus (juris: CoronaVV HE 2) über den Schulbesuch für Schüler*innen der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen ab dem 27. April 2020, die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift (Hess. VGH – 8 C 1099/20.N – ).
Die in der Hauptsache angegriffenen Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020, gültig ab dem 20. April 2020 (GVBl. 262) haben den folgenden Wortlaut:
„§ 3
(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht
1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,
2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler
a) der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören,
b) des Abschlussjahrgangs an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
c) der 9. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Hauptschule und der 10. Jahrgangsstufe des Bildungsgangs Realschule an Realschulen, Hauptschulen, Mittelstufenschulen und kooperativen Gesamtschulen,
d) der integrierten Gesamtschulen, wenn sie im Schuljahr 2019/2020 an den Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses teilnehmen,
e[…]