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Rechtsanwälte Kotz GbR

Richterablehnung wegen Verfahrensgestaltung oder Rechtsauffassung

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KG Berlin – Az.: 10 W 67/12 – Beschluss vom 22.11.2012

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwerde wir auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin hat das Landgericht in richtiger Besetzung entschieden. Bei Ablehnung des Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen entscheidet der Spruchkörper des Kollegialgerichts im Sinne von § 45 Abs. 1 ZPO, wobei der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers als die Vertreterkammer bestimmen kann (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rdnr. 2 zu § 45 m. w. Nachw.).

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht P ist auch in der Sache nicht begründet.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 493 Rn. 6; BGHZ 156, 269, 270 m.w.N.).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen -insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (KG, NJW-RR 2006, 1577).

Dies ist vorliegend auch bei Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände nicht anzunehmen.

Die prozessleitende Verfügung vom 1. Dezember 2011 bietet hierfür keinen Anlass. Die Aufhebung des auf den 8. Dezember 2011 anberaumten Termins w[…]


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