AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 711a C 104/12 – Urteil vom 21.11.2012
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2089,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.4.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.701,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten noch die Zahlung rückständigen Mietzins für die von dem Beklagten im Hause … in Hamburg gemietete Wohnung für die Zeit von Oktober 2011 bis einschließlich April 2012 in Höhe von insgesamt 2089,60 €. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit ab September 2011 bis einschließlich April 2012 zur Minderung des Mietzinses berechtigt war bzw. ein Zurückbehaltungsrecht an dem Mietzins geltend machen kann.
Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte Mieter der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund des Mietvertrages vom 30.8./31.8.2011. Bei dem Objekt handelt es sich um einen Neubau mit Erstbezug. Bei der Wohnungsbesichtigung durch den Beklagten im August 2011 und bei der Wohnungsübergabe am 30.8.2011 waren noch nicht sämtliche baulichen Restarbeiten in der Wohnung und im Haus ausgeführt. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Absprachen bei der Wohnungsbesichtigung und der Übergabe der Wohnung über die Fertigstellung der noch ausstehenden Restarbeiten in der Wohnung und im Hause sowie über den in der Nähe gelegenen Hubschrauberlandeplatz getroffen wurden.
Im Übergabeprotokoll sind die baulichen Restarbeiten nicht erwähnt. Der monatliche Nettokaltmietzins für die Wohnung beträgt 1128,00 € zuzüglich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 122,00 € und der Vorauszahlung auf die Heizkosten in Höhe von 56,00 €. Insgesamt belief sich der Mietzins für die Wohnung auf 1306,00 €. Der Mietvertrag enthält in § 30 unter besondere Vereinbarungen unter anderem folgende Regelungen:
Ziffer 9: „Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass diese Wohnanlage an das Kabel-TV-Netz angeschlossen ist …“
Ziffer 11.: „Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass sich in der Nähe ein Landeplatz für Rettungshubschrauber befindet. Der Mieter verzichtet darauf wegen resultierender Lärmbelästigungen Ansprüche, in welcher Weise auch immer, geltend zu machen.“
Mit Schreib[…]