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Mieterhöhungsverlangen bei Abgabe der Erklärung durch juristische Person

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LG Berlin – Az.: 63 S 177/12 – Urteil vom 27.11.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. April 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 107 C 268/11 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Rechtsstreit war unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO auf den Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zurückzuweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen würden die Textform des § 558 a Abs. 1 BGB nicht wahren. Ein formunwirksames Mieterhöhungsverlangen hat gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unzulässigkeit der Klage zur Folge (BGH, Urt. v. 12. Mai 2004 – VIII ZR 234/04, NJW-RR 2004, 1159 Tz. 13).

Bereits das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen vom 25. Januar 2011 ist aber formell ordnungsgemäß und die erhobene Zustimmungsklage im Ergebnis zulässig. Denn für die Wahrung der Textform des § 558 a Abs. 1 Satz BGB genügt die Angabe des Namens der juristischen Person; der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es hingegen nicht. Es wäre eine leere Förmelei, die Angabe des Namens der natürlichen Person zu verlangen, die das Schreiben unterzeichnet hätte, wenn nicht die Unterschrift wegen der vom Gesetz aus Gründen der Vereinfachung erlaubten Textform oder maschinellen Unterschrift entbehrlich wäre. Die erleichterte Form dient dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung – etwa aus Informations- oder Dokumentationsgründen – zwar einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses der eigenen Unterschrift unangemessen verkehrserschwerend ist. Dies kommt insbesondere bei Vorgängen in Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung hat und bei denen keiner der Beteiligten und auch kein […]


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