AG Bad Segeberg – Az.: 9 C 350/12 – Urteil vom 30.11.2012 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 85,32 € festgesetzt.
Tatbestand
Unter Verzicht auf einen Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG i.V. mit § 398 Satz 1 BGB kein Anspruch auf Erstattung der Kosten seines am 06.02.2012 erstellten Ergänzungsgutachtens in Höhe von 85,32 € aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 05.12.2011 zu. Die unstreitig erfolgte Abtretung des Anspruchs an den Kläger ist allerdings wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt, da sie sich ausdrücklich auf die Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2011 – VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 f.). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Zedenten ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 06.02.2012 neben den bereits mit Schreiben vom 16.12.2011 in Rechnung gestellten Kosten für das Schadensgutachten vom 16.12.2011 nicht gesondert geltend gemacht werden können, sondern mit diesem bereits abgegolten sind. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn das Schadensgutachten des Klägers vom 16.12.2011 mangelhaft gewesen wäre und daher der Kläger die Kosten der (vergeblichen) Nachbesserung gemäß § 635 Abs. 2 BGB zu tragen hätte. Dass das Schadensgutachten mangelhaft i.S. des § 633 BGB ist, hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan. Jedoch steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht nicht zu, weil die Kosten für das von dem Zedenten in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 06.02.2012 nicht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Beklagten zu erstatten sind. Der Schädiger hat die Kosten eines von dem Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 f.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 396). Da die Begutachtung in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW 1989, 953, 956), hat der Schädiger die Kosten für ein von dem Geschädigten in Auftrag gegebenes Schadensgutachten regelmäßig zu erstatten und zwar selbst dann, wenn der Schädiger selbst einen Gutachter beauftragt hat (vgl. hierzu eingehend AG Oldenburg (Holstein), Urt. v. 22.04.2008 – 22 C 1021/07, juris m.w.Nachw.). Ob der Schädiger auch verpflichtet ist, die Kosten eines von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens zu tragen, insbesondere wenn der Schädiger ein Gegengutachten in Auftrag gegeben hat, das den Feststellungen des von dem Geschädigten beauftragten Gutachters widerspricht, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob der Geschädigte die Beauftragung seines Gutachters mit der Erstellung eines Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte….