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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übertragung einer qualifizierten Zusatzaufgabe – Befristung

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ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 13052/12 – Urteil vom 28.11.2012

I. Es wird festgestellt, dass die mit Vereinbarung vom 2. Januar 2012 vorgenommene weitere Befristung der „Befristeten Vertrags-/Entgeltveränderung“ vom 25. Januar 2011 zum Arbeitsvertrag vom 6. August 2007 unwirksam ist und somit die Vereinbarung vom 2. Januar 2012 über den 5. August 2012 hinaus unbefristet gilt und damit für unbefristete Dauer der Arbeitsvertrag die Tätigkeit als Responsable mit der in der „Befristeten Zusatzvereinbarung zur variablen Verkaufsprämie“ vom 25. Januar 2011 und der „Befristeten Vertrags-/Entgeltveränderung“ ebenfalls vom 25. Januar 2011 geregelten Vergütung zum Gegenstand hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.876,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um Entfristung einer Sonderfunktion und -zulage. Vorgefallen ist dies:

I. Die (heute1) 27-jährige Klägerin trat im August 2007 als Verkäuferin2 in die Dienste der Beklagten, die ein Filialunternehmen des Einzelhandels (Konfektion) betreibt. Sie bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, bei monatlich 163 Arbeitsstunden ein Gehalt von 2.292,– Euro (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Unter dem Datum des 25. Januar 2011 unterzeichneten die Parteien ein als „Befristete Vertrags-/Entgeltveränderung“ betiteltes und nach Diktion und Erscheinungsbild von der Beklagten vorformuliertes Schriftstück3 (Kopie: Urteilsanlage I.), kraft dessen diese der Klägerin ab 7. Februar 2011 die Funktion einer sogenannten „Responsable“4 übertrug. Im Text heißt es unter anderem:

„Sonstiges

Die Stellvertretungszulage ist ausdrücklich an die damit verbundene Tätigkeit gekoppelt. Der Arbeitgeber behält sich das Recht auf Widerruf vor, falls der Mitarbeiter diese Tätigkeit nicht mehr ausübt, sei es auf eigenen Wunsch oder aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers.

Diese Vertragsveränderung ist befristet bis zum 06.02.2012.

In den übrigen Punkten gilt der Vertrag unverändert weiter“.

2. Wie es den Parteien seither miteinander erging, stellen sie im Rechts-streit streckenweise unterschiedlich dar. Fest steht jedoch, dass die Beklagte die Klägerin unter dem 2. Januar 20125 (Kopie: Urteilsanlage II.) folgendes wissen ließ:

„Verlängerung der befristeten Positionsveränderung

… hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Positionsveränderung vom 7. Februar 2011 bis zum 5. August 2012 verlänger[…]


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