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Vollkaskoversicherung –  Vandalismusschaden vorgetäuscht?

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LG Hildesheim – Az.: 3 O 288/12 – Urteil vom 04.12.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung eines Pkw.

Am 5.4.2012 zeigte der Kläger gegenüber der … Geschäftsstelle der Beklagten an, dass er an dem Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … Bohrlöcher in der Karosserie festgestellt habe. Auf die Strafanzeige des Klägers vom 10.4.2012 hin nahm der Polizeibeamte … das Fahrzeug in Augenschein. Wegen seiner Feststellungen wird auf die Ablichtung Blatt 18 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, der PKW habe zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seiner Ehefrau gehört. Nach Abschluss seines Insolvenzverfahrens im Juni 2012 sei jetzt er Eigentümer des Fahrzeugs. Er trägt eine Abtretungserklärung seiner Ehefrau vom 1.10.2012 (Blatt 63 der Akten) vor.

Er behauptet weiter: Er habe das Fahrzeug am 30.3.2012, 18:00 Uhr auf einem Parkplatz in der Nähe der Gastwirtschaft „…“ in … abgestellt, wo der Wagen bis zum Folgetag, 11:00 Uhr gestanden habe. Am 29.3.2012 seien die Beschädigungen noch nicht vorhanden gewesen. Er habe die Bohrlöcher am 4.4.2012 um 17:00 Uhr entdeckt. Es handele sich um Vandalismusschäden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.223,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs sei. Sie bestreitet auch, dass die Beschädigungen am Fahrzeug auf mut- und böswilligen Beschädigungen dritter Personen beruhen würden. Sie behauptet, die Beschädigungen am Pkw seien im Wege einer so genannten „Smart-Repair“-Methode äußerst kostengünstig und wesentlich günstiger als vom Sachverständigen geschätzt zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Es ist nicht feststellbar, dass ein Versicherungsfall vorläge, der eine Leistungspflicht der Beklagten auslösen würde.


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