OLG Frankfurt – Az.: 7 U 73/11 – Urteil vom 05.12.2012
Die Berufung der Kläger gegen das am 23.02.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung des Bestehens des Versicherungsschutzes aus einer bei der Beklagten gehaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (sogenannte D&O-Versicherung) begehrt.
Bei der Klägerin zu 1) handelte es sich um einen Dienstleistungs- und Handelsverbund für den selbständigen Schuh-, Sport- und Lederwarenfachhandel. Der Kläger zu 2) war amtierendes Vorstandsmitglied bei der Klägerin zu 1). Sie schloss am 19.12.2002 bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit der Police-Nummer … für ihre Unternehmensleiter ab. Beginn des Vertrages sollte zum 01.01.2003 sein. Als Deckungssumme waren 5 Millionen Euro vereinbart. Der Versicherung lagen unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten zugrunde (im Weiteren: ULLA, Stand Juli 2001).
Nach Ziffer 1 ULLA gewährt die Versicherung Schutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei organschaftlicher Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird. Versicherte Personen sind sämtliche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates sowie leitende Angestellte; der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Ansprüche, Ziffer 4.1 ULLA. Außerdem findet sich zum Versicherungsfall unter Ziffer 2 ULLA folgende Regelung:
„Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person durch Dritte oder durch die Versicherungsnehmerin aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung einer versicherten Person.
Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gege[…]