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Rechtsanwälte Kotz GbR

Coronavirus – Einzelhandelsöffnung – abgetrennte Fläche von 800 m²

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VG Sigmaringen – Az.: 14 K 1360/20 – Beschluss vom 21.04.2020

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 in der Fassung vom 17. April 2020, in Kraft getreten am 20. April 2020, dem Betrieb des Textileinzelhandelsgeschäftes in den in der X gelegenen Geschäftsräumen der Antragstellerin zu den jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten für den Publikumsverkehr nicht entgegensteht, sofern sie die Verkaufsfläche wirksam auf maximal 800 Quadratmeter begrenzt und die jeweils geltenden Vorgaben zur Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen und zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Nomad1988 /Shutterstock.com

Die Antragstellerin begehrt die Öffnung ihres Textileinzelhandelsgeschäfts mit einer auf 800 qm abgetrennten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr.

Die Antragstellerin betrieb auf dem Gebiet der Antragsgegnerin bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 die Filiale eines Textilhandelsgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von ca. 7.000 qm. Infolge der Regelungen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie wurde das Ladengeschäft ab dem 18.03.2020 geschlossen.

Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 wurden sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern von dem zuvor bestehenden Betriebsverbot ausgenommen. Diese Regelung trat am 20.04.2020 in Kraft.

Am 15.04.2020 trennte die Antragstellerin eine Fläche von 800 qm ihres Ladengeschäfts ab. Mit E-Mail vom 17.04.2020 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Klarstellung, ob die abgetrennte Teilfläche am 20.04.2020 öffnen dürfe. Mit E-Mail vom 18.04.2020 teilte die Antrags[…]


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