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Hehlerei – Tätigkeitsort der Absatzhilfe

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (2) 53 Ss 148/12 (63/12) – Beschluss vom 13.12.2012

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2012 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Fürstenwalde verurteilte den Angeklagten am 14. April 2011 wegen Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 25. Mai 2012 die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zur Tat hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte übernahm, nachdem er in Polen hierzu angeworben worden war, am 14.3.2011 in den Niederlanden kurz vor der deutschen Grenze einen zuvor in der der Gemeinde B… in den Niederlanden entwendeten Mercedes Benz Sprinter mit dem niederländischen Kennzeichen … von einer unbekannten Person, um für diesen das Fahrzeug für 1.500,00 Zloty nach Polen in die Nähe von Warschau zu verbringen. Ihm war bekannt, dass das Fahrzeug mit einem Wert von etwa 10.000 € aus einem Diebstahl stammte. Er nutzte hierzu einen sogenannten „Polenschlüssel“. Er wollte das Geld verdienen um seine Schwägerin und seinen Vater unterstützen zu können. Am 15.3.2011 wurde er gegen 10:00 Uhr auf der Bundesstraße … in … von der Polizei gestellt.“

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die fehlende Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. Er beantragt die Einstellung des Verfahrens.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen.

II.

Die Revision ist zulässig und sowohl mit der Verfahrensrüge als auch mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Das Urteil war nach §§ 349 Abs. 4, 353 StPO in vollem Umfang aufzuheben und die Sache war gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.

1. Es fehlt schon an der Verfahrensvoraussetzung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 3 StGB, da für die zur Verurteilung gelangte Hehlerei ein Tatort in Deutschland nicht belegt ist. Aufgrund der zulässigen Revision hatte der Senat das Verfahrenshindernis zu beachten (vgl. Meyer-Goßner NStZ 2003, 169; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § […]


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