VG München – Az.: M 23 S 12.4232 – Beschluss vom 19.12.2012
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.800,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Am 29.03.2012 um 23:18 Uhr wurde mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … in …, auf der A …Richtung. …, AB 240, KM 2.894, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h; zulässige Geschwindigkeit 60 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 88 km/h. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX Traffistar S 330 und einem Frontfoto vom Fahrer dokumentiert.
Mit Anhörungsbogen vom 20.04.2012 auf dem auch das Foto vom Fahrer abgedruckt war, wurde die Antragstellerin über Tatort und Tatzeit der Verkehrsordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt
Über ihre Fahrerermittlungen hat die Polizeiinspektion … der Polizeiinspektion … mit Schreiben vom 16.05.2012 berichtet, dass die Halteradresse …, …str. 4, vom ermittelnden Polizeibeamten wiederholt angefahren worden sei und dass am 14.05.12 ein Zettel mit Rückrufbitte in den Postkasten eingeworfen worden sei. Am 15.05.12, um 18.30 Uhr, habe die Antragstellerin persönlich angetroffen werden können. Sie bewohne o. g. Anwesen alleine, ihr Ehemann sei 2010 verstorben. Die Antragstellerin habe den ermittelnden Beamten nicht auf ihr Grundstück gelassen, sie sei jedoch zum Gartentor gekommen und die Befragung sei bei strömendem Regen erfolgt. Der Grund der Vorsprache sei der Antragstellerin erklärt worden. Nach erfolgter Belehrung und Einsicht in das Beweisfoto habe die Antragstellerin angegeben, den Fahrer nicht zu kennen. Weitere Fragen zum möglichen Fahrerkreis seien nicht beantwortet worden. Auch die Nachfrage nach in Frage kommenden Firmenmitarbeitern, dem Fuhrparkleiter etc. sei unbeantwortet geblieben. Auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei hingewiesen worden. Die Antragstellerin sei offensichtlich mit der Rechtslage vertraut gewesen, sie habe jedoch jegliche Mitwirkung vermissen lassen. Bei der VG … sei unter der Wohnadresse …str. 4 das Gewerbe „… e. K.“ angemeldet, für welches die Antragstellerin verantwortlich zeichne. Recherchen im IGVP hätten ergeben, dass ihr Sohn, Herr Rechtsanwalt …, die Fa[…]