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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stundenverrechnungssätze freie Fachwerkstatt bei Sonderkonditionen der Haftpflichtversicherung

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AG München – Az.: 322 C 21253/12 – Urteil vom 28.12.2012 I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 655,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2012 sowie weitere 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.09.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75% zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Der Streitwert wird auf 876,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die restlichen Schadensfolgen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 31.07.2011 im Stemplingeranger in München. Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100% für die unfallbedingten Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist unstreitig. Der Kläger macht nun noch folgende Schäden geltend: Reparaturkosten It. Privatgutachten (netto): 3.511,10 € Nutzungsausfall: 4 Tage zu je 55 € = 220 € Entwicklung von Lichtbildern für Reparaturbestätigung: 1,47 € Hierauf bezahlte die Beklagtenseite vorgerichtlich einen Betrag 2.855,86 € auf die Reparaturkosten. Die restlichen 876,98 € sind Gegenstand des Verfahrens. Daneben macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger behauptet, sämtliche Schäden seien unfallbedingt in dieser Höhe entstanden und erstattungsfähig. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 876,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.09.2011 zu bezahlen. II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 10.09.2011 zu bezahlen. Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass sich die Klageseite bezüglich der Reparaturkosten auf die Stundenverrechnungssätze des KfZ-Meisterbetriebs … verweisen lassen müsse. Zwar bestünden mit dieser Sonderkonditionen. Im vorgelegten Prüfbericht seien aber die Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt worden, die gegenüber allen Kunden gelten würden. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass das Klägerfahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerseite hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von noch 655,24 €. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Bezüglich der bis zuletzt streitigen Schadensposten gilt folgendes: Reparaturkosten Bezüglich der Reparaturkosten sind 3.511,10 € anzusetzen. Ein Verweis auf die Stundenverrechnungssätze der Firma … ist jedenfalls aufgrund der – beklagtenseits eingeräumten – bestehenden Sonderkonditionen unzulässig. Dass im Prüfbericht die Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt wurden, die auch Privatkunden gegenüber gelten, ist unerheblich. Das Landgericht München I (Urteil vom 16.02….


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