OLG München – Az.: 34 Wx 281/12 – Beschluss vom 21.12.2012
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Im Grundbuch ist für (u.a.) FlSt. 1141/2 (A.-Weg 18) in der Zweiten Abteilung ein sogenanntes Grenzbebauungsrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt 1141/3 gemäß Bewilligungen vom 23.3.1979/17.9.1980 eingetragen. Diese Bewilligungen wurden im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags abgegeben, mit dem die beiden Miterben das Erblassergrundstück in Teilflächen aufteilten und sich jeweils zu Eigentum zuwiesen. Die wechselseitigen, das gegenständliche Recht betreffenden Bewilligungen lauten folgendermaßen:
Die Vertragsschließenden verpflichten sich, mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der auseinandergesetzten Teilflächen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der jeweils östlich bzw. westlich an eine jede einzelne Teilfläche angrenzenden anderen Teilfläche, die Grenzbebauung durch den Eigentümer dieser jeweils anderen Teilfläche zu gestatten, soweit eine solche baurechtlich mit seiner Zustimmung zulässig ist.
Zwischen dem Grundstück FlSt 1141/2 (A.-Weg 18) und (u.a.) den Grundstücken FlSt 1141/3 sowie 1141/9 (gebildet aus FlSt 1141/3 alt mit einer Zuwegfläche FlSt 1141/11) befindet sich das aufgrund Veränderungsnachweises 655 nach Zerlegung neu gebildete und ca. 13,5 m breite Grundstück FlSt 1141/6 (A.-Weg 20). Im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung an FlSt 1141/2 hat der beurkundende Notar im Dezember 2011 für den Eigentümer dieses Grundstücks, den Beteiligten zu 1, den Antrag gestellt, das Grenzbebauungsrecht zu löschen.
Mit Beschluss vom 13.7.2012 hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen. Es hat nach Anhörung der Berechtigten, teils unter Bezugnahme auf frühere Korrespondenz, ausgeführt, dass Abstandsflächen neu geregelt werden könnten und unter Nachbargrundstücke im Sinne der Bayerischen Bauordnung (BayBO) auch Grundstücke fielen, die nur in der Nähe des Baugrundstücks lägen. Deshalb könne die Dienstbarkeit für künftige Bauvorhaben noch Bedeutung erlangen. Abstandsflächen seien von der Gebäudehöhe abhängig, künftige Bebauungen seien nicht abschätzbar. Aufgrund der Weite der Dienstbarkeit ohne Festlegung auf eine bestimmte Bebauung und bestimmte Abstandsflächen könne eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nicht[…]