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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Nachbesichtigungsgutachterkosten

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AG Salzwedel – Az.: 31 C 331/13 (IV) – Urteil vom 12.12.2013 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, a. an die Klägerin 342,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen. b. an die Klägerin weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 86,63 Euro zu zahlen. c. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 83,54 Euro seit dem 28. September 2013 und aus weiteren 3,09 Euro seit dem 22. Oktober 2013 zu zahlen. 2.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits werden von den Beklagten zu 9/10 als Gesamtschuldner getragen, im Übrigen von der Klägerin. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5.) Die Berufung wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf bis 500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin parkte am 22. November 2012 gegen 17:15 Uhr mit ihrem PKW Citroën C4 mit dem amtlichen Kennzeichen ll-ll lll in einer Parklücke vor der … . Nachdem sie das Fahrzeug verlassen hatte, rollte das von dem Beklagten zu 1) gefahrene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug Opel Vivaro mit dem amtlichen Kennzeichen nn-nn nnn des Beklagten zu 2) gegen das Fahrzeug der Klägerin. Nachdem die Klägerin von dem Kfz-Sachverständigen EE ein Schadensgutachten hatte erstellen lassen, forderte sie die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 2. Januar 2013 auf, ihr Fahrzeug für eine Fahrzeuggegenüberstellung zur Verfügung zu stellen. Für die Klägerin erschien zu diesem Termin unter anderem der Gutachter EE, der ihr für diese Tätigkeit 330,82 Euro berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin ließ diesen Betrag und 10 Euro eigene Fahrtkosten anwaltlich unter dem 12. Februar 2013 anmahnen. Die Klägerin machte Schadensersatz in Höhe von 2.674,12 Euro geltend, nämlich Reparaturkosten: 1.463,97 Euro Wertminderung: 200,00 Euro Kostenpauschale: 25,00 Euro Nutzungsausfall: 76,00 Euro Fahrtkosten Mandant: 10,00 Euro Kosten Sachverständiger: 507,30 Euro Kosten Sachverständiger 2. Begutachtung: 330,82 Euro Ermittlungsakte: 12,00 Euro Gutachtensübermittlung: 49,03 Euro 2.674,12 Euro Die Beklagte zu 3) regulierte insgesamt 2.286,27 Euro. Die Klägerin macht mit der Klage die Positionen Kosten Sachverständiger 2. Begutachtung, Gutachtensübermittlung und Fahrtkosten Mandant geltend. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 389,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 zu zahlen. 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 86,63 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, die Hinzuziehung des Gutachters EE zum Ortstermin sei nicht notwendig gewesen. Die Klage ist der Beklagten zu 3) am 27. September 2013 zugestellt worden, eine Klageerweiterung um 3,09 Euro Anwaltskosten am 21. Oktober 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Gutachterkosten in Höhe von 330,82 Euro für den Ortstermin kann die Klägerin von den Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB verlangen. Nach § 249 Abs….


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