OLG Stuttgart – Az.: 1 Ss 701/13 – Beschluss vom 03.12.2013
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 12. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Waiblingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 12. August 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und die Tat des Angeklagten rechtlich als gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewertet.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte verkaufte an einem nicht feststellbaren Tag zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 21. Januar 2012 in W. dem H. 50 Gramm Marihuana durchschnittlicher Qualität (Wirkstoffgehalt an THC mind. 5%) gewinnbringend zum Preis von insgesamt 380,- Euro. Der Angeklagte bot auch in der Folgezeit H. den Verkauf von Marihuana an, wozu es jedoch nicht mehr kam, da H. keinen Bedarf hatte. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einem erheblichen Umfang zu erschließen.
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Amtsgericht von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG ausgegangen und hat das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat er innerhalb der Frist zur Begründung der Revision das Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet und „auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der seitens der Verteidigung bestrittenen Frage der Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens“ beschränkt. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesondere dagegen, dass im angefochtenen Urteil keine näheren Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens getroffen worden seien. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 S[…]