LG Frankfurt – Az.: 2-27 O 382/11 – Urteil vom 14.01.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger war am behaupteten Unfalltage, dem 22.04.11 Eigentümer und Fahrer des Fahrzeugs (BMW 320d) mit dem amtl. Kennzeichen … der Beklagte zu 2) war Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen …, Vw Polo), das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Vorprozessual erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2), soweit er wisse, sei dem Beklagten zu 1) der Reifen geplatzt und das Fahrzeug sei auf die linke Seite geschleudert worden, wo das klägerische Fahrzeug stand. Insoweit wird auf die Anlage B1 (= Bl. 70 f. d.A.) hingewiesen. Der Beklagte zu 2) hat zu dem Unfall eine Skizze gefertigt, aus der sich ergibt, dass er wohl einem kleinen Tier ausgewichen sein will, und deshalb gegen das Fahrzeug des Klägers geprallt ist. Insoweit wird auf die Anlage B3 (Bl. 74 f. d.A.) verwiesen.
Der Kläger trägt vor, er parkte am Unfalltage sein Fahrzeug in … M. in der … vor dem Haus Nr. 85 ordnungsgemäß am linken Fahrbahnrand. Dort streifte ihn der Beklagte mit seinem Fahrzeug gegen 11.45 Uhr.
Er beauftragte das Ingenieurbüro T. mit der Schadenskalkulation und das Autohaus … mit der Reparatur seines Fahrzeugs.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn
1. € 12.488,- nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.11 und
2. weitere € 851,90 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) beantragt für sich und als Streithelferin für den Beklagten zu 1), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, aufgrund der vorgerichtlichen Schilderungen des Unfalls durch den Kläger und den Beklagten zu 1) sei ein grob fahrlässiges Verschulden des Beklagten zu 1) ni[…]