OLG Frankfurt – Az.: 11 U 133/11 – Urteil vom 02.01.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.09.2011 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a. an den Kläger EUR 2.115,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % auf dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 % auf dem Basiszinssatz aus EUR 2.191,92 vom 3.8.2010 bis zum 28.2.2011 zu zahlen;
b. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 392,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 67% und der Kläger 33% zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 22% und der Kläger 78% zu tragen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil – soweit es bestätigt wird – sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am …2011 gegen 1.00 Uhr nachts im Bereich der Kreuzung Straße1/Straße2 in Stadt1 ereignet hat.
Der Zeuge Z1 fuhr mit dem Fahrzeug, amtl. Kennzeichen …, auf der Straße1 in Stadt1 in Richtung Stadt2. Im Einmündungsbereich der Straße2 kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 1) versichert ist. Im Einmündungsbereich befinden sich eine schraffierte Fläche sowie eine durchgezogene Linien (Bl. 179 d.A.). Die Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt der Kollision in Begriff, von der Straße2 aus kommend nach links auf die Straße1 einzubiegen.
Das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger am 1.3.2011 einen Betrag von EUR 2.181,92. Insoweit ist der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Ergänzend werden die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß §§ 45[…]