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Ausgangsbeschränkungen / Infektionsschutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie – Abwägung

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BVerfG – Az.: 1 BvR 755/20 – Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.04.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist insbesondere nicht darauf verwiesen, zunächst verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Symbolfoto: Von Alexander Limbach/Shutterstock.com

Zwar gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer beziehungsweise Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 – 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr).

Dies muss sich der Beschwerdeführer hier aber nicht entgegenhalten lassen. Neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 26. März 2020 – 6-VII-20 -) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 – im Eilverfahren entschieden, dass die auch hier streitgegenständliche Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. März 2020 über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug gesetzt wird. Danach erscheint es im Rahmen des Eilrechtsschutzes gegenwärtig unzumutbar, dem Beschwerdeführer abzuverlangen, zwar nun in eigener Sache, aber zu identischen Rechtsfragen um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Jedenfalls insoweit wäre in der zur Verfügung stehenden Zeit die vorherige Anrufung der Fachgerichte derzeit offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 70, 180 <186>; 145, 20 <54 Rn. 85>; stRspr).

II.

Der Antrag […]


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