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Fehlerhafte Anlageberatung aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht – Schadensersatz

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LG Hamburg – Az.: 302 O 102/13 – Urteil vom 18.02.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.084,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der H. D. B.-M. H. AG & Co. KG Hotel „T. R.“ mit einem Beteiligungsbetrag von DM 100.000,00.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der H. D. B.-M. H. AG & Co. KG Hotel „T. R.“ mit einem Beteiligungsbetragen von DM 100.000,00 in Verzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von MIND AND I /Shutterstock.com

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der H. D. B.-M. H. AG & Co. KG „T. R.“ (im Folgenden: H. III) geltend.

Bei der H. III handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die Vermietung, Verpachtung und die Verwaltung von Immobilien, insbesondere des Objekts F. S. H. B.. Das Hotel hatte im Jahr 1996 eröffnet. Eigentümerin des Hotels war zunächst die H. G. GmbH & Co. Immobilienverwaltung KG gewesen, die im Jahr 2000 in eine Publikumsgesellschaft, nämlich die Fondsgesellschaft, umstrukturiert wurde. Komplementärin der Gesellschaft sowie Initiatorin, Prospektherausgeberin und zuständig für Konzeption und Eigenkapitalbeschaffung war die H. C. G. und A. GmbH, die eine 100 % Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H. L… Bank – Girozentrale, ist. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Treuhandkommanditistin, Platzierungsgarantin und Darlehensgeberin. Bezüglich der genauen Ausgestaltung der Funktionen und rechtlichen Stellung innerhalb der Fondskonzeption wird auf den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag auf den Seiten 63 ff. und 72 ff. des Prospekts (Anlage K1) verwiesen.

Der Kläger zeichnete am 27.12.2000 eine Beteiligung a[…]


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