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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

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Einschränkung des Erstverbüßerprivilegs
KG Berlin – Az.: 2 Ws 23/14 – 141 AR 34/14 – Beschluss vom 17.02.2014

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 2. Januar 2014 aufgehoben, soweit er die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. September 2009 – (428) 81 Js 382/09 Ls (16/09) – betrifft.

2. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
I.

Das Amtsgerichts Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengericht – verurteilte den Beschwerdegegner am 23. September 2009 – (428) 81 Js 382/09 Ls (16/09) – wegen (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in neun Fällen, (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in acht Fällen, (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in weiteren zwei Fällen und (gemeinschaftlicher) Sachbeschädigung in drei Fällen – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. März 2009 (411 Ds 286/08) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von (zunächst) drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 1. Oktober 2009 rechtskräftig. Diese Strafe verbüßt der Verurteilte – nach dem Widerruf der Bewährung – seit dem 26. Mai 2013. Zwei Drittel der Strafe sind seit dem 2. Januar 2014 vollstreckt. Das Strafende ist auf den 24. April 2014 (TE) notiert. Im Anschluss daran ist noch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. November 2011 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin (272 Js 2786/11 [29206] V) notiert. Diese Tat hatte der Verurteilte am 6. März 2011 begangen.

Zuvor (vom 6. März 2013 an) hat der Verurteilte bereits zwei Drittel einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen aus einem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Januar 2012 – 19 Ds 329 Js 8378/11 (19/12) – bis zum 25. Mai 2013 verbüßt.

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