AG Essen-Steele – Az.: 17 C 259/12 – Urteil vom 19.02.2014
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.05.2012 im Kreuzungsbereich Pramenweg/Am Zehnthof in Essen ereignete.
Der Beklagte zu 1), der mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Beklagten zu 2) fuhr, missachtete die Vorfahrt des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch die Kollision gegen drei parkende Fahrzeuge sowie eine Mauer geschleudert. Durch den Unfall erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden. Der Kläger bestellte daraufhin ein Neufahrzeug, welches am 25.06.2012 ausgeliefert und auf ihn zugelassen wurde.
Mit Schreiben vom 28.06.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter anderem auf, eine Nutzungsausfallentschädigung für 39 Tage in Höhe von insgesamt 2.535,00 € zu zahlen. Die Beklagte zu 3) zahlte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von insgesamt 910,00 €. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.
Der Kläger hat Klage beim Amtsgericht Essen erhoben. Durch Beschluss vom 22.10.2012 hat das Gericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Essen-Steele verwiesen.
Der Kläger behauptet, zur Kompensation seiner – unstreitigen – Schwerbehinderung sei er auf das Zusatzpaket „Distronic Plus“ angewiesen. Diese Sonderausstattung führe dazu, dass das teilsteife rechte Knie des Klägers im Fahrbetrieb weniger belastet werde. Er behauptet weiter, ein vergleichbares Fahrzeug mit derartigem Sonderzubehör sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht innerhalb von 14 Tagen zu kaufen. Er behauptet auch, er nutze das Fahrzeug überwiegend für längere Fahrtstrecken.
Der Kläger ist darüberhinaus der Ansicht, er habe vor der Ersatzanschaffung die Zahlung der Beklagten abwarten dürfen, da er finanziell nicht in der Lage sei, den Wiederbeschaffungsaufwand vorzufinanzieren. Da die Zahlung der Beklagten erst nach 32 Tagen erfolgt sei, bestehe schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für mindestens 32 Tage.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.625,00[…]