OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 30/11 – Urteil vom 26.02.2014
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2011 – 11 O 260/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin Ziff. 1 ist die Witwe, die Kläger Ziff. 2 bis 4 sind die Kinder von W (fortan: Patient), der am 19. Juli 2001 mit einem Schlaganfall in die von dem Beklagten Ziff. 2 geleitete Abteilung des Universitätsklinikums der Beklagten Ziff. 1 eingeliefert wurde und dort am 31. Juli 2001 verstarb. Sie haben im ersten Rechtszug diverse Auskünfte und Schmerzensgeld aus eigenem und ererbtem Recht des Patienten sowie Ersatz von Beerdigungskosten und entgangenem Unterhalt verlangt mit der Behauptung, der Patient sei an einer Hirnschädigung gestorben, die er neun Stunden zuvor bei einem durch Behandlungsfehler der Beklagten Ziff. 3 und 4 verursachten Herz-Kreislaufstillstand erlitten habe. Das Landgericht hat die auf Auskunft gerichteten Anträge durch rechtskräftiges Teilurteil vom 29. August 2006 weitgehend abgewiesen und im Übrigen deren Erledigung festgestellt. Die weitere Klage hat es durch (Schluss-)Urteil vom 18. Januar 2011, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Notfallkoffer des Klinikums seien zwar nicht alle erforderlichen Hilfsmittel zur Beatmung vorhanden gewesen. Dieser Organisationsfehler sei aber nicht als grob zu bewerten und es sei auch nicht erwiesen, dass die Hypoxie und deren Folgen durch den Einsatz der fehlenden Hilfsmittel hätte verhindert werden können. Weitere Behandlungsfehler hätten die Kläger nicht nachgewiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Außerdem erweitern sie den auf[…]