OLG Frankfurt – Az.: 15 U 144/12 – Urteil vom 04.03.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel, 5 O 1199/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall am … Mai 2010.
An diesem Tag befuhr der Kläger mit einem Leichtkraftrad der Marke A, amtliches Kennzeichen …, gegen 10:30 Uhr die … von O1 kommend in Richtung O2. Beim Durchfahren einer aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen nach rechts verlaufenden Kurve kam es zum Zusammenstoß zwischen dem klägerischen Kraftrad und dem vom Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Marke B, amtliches Kennzeichen … Vor dem Zusammenstoß hatte der Kläger mit dem Motorrad seine eigene Fahrspur verlassen und war auf die Gegenfahrbahn geraten. Der Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgte frontal, wobei die Anstoßstelle am Fahrzeug des Beklagten zu 1) im vorderen rechten Frontbereich lag.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, Blatt 149 bis 156 der Akten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Ehefrau des Beklagten zu 1) als Zeugin sowie nach Anordnung der Verwertung des in dem gegen den Kläger eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (…/10, Staatsanwaltschaft Kassel) eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1, C O3, das der Sachverständige unter dem Datum des 13. Februar 2012 im Verfahren vor dem Landgericht schriftlich ergänzt hat, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Unfallereignisses gegen die Beklagten zu. Zwar seien dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz gegeben. Die Ersatzpflicht der Beklagten sei auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil[…]