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Arbeitsunfall  – Rotatorenmanschettenverletzung bzw. des Risses der Supraspinatussehne

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 196/12 – Urteil vom 06.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Arbeitsunfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.

Der bei der Beklagten versicherte, 1945 geborene Kläger war niedergelassener Durchgangsarzt und Chirurg. Er erlitt am 25. Januar 2007 einen späterhin von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er seiner eigenen Unfallschilderung vom 25. April 2007 zufolge gerade gegen 18.15 Uhr, mit Röntgenbildern und einem Laptop in beiden Händen, seine Praxis verlassen hatte und auf dem Weg zum Parkplatz gewesen war, als er mit dem linken Fuß auf glattem Boden ausrutschte und mit abgewinkeltem Arm auf den linken Ellenbogen und die linke Hüfte stürzte, ohne den Laptop loszulassen. Der Kläger fertigte zunächst selbst Röntgenaufnahmen (vom 29. Januar 2007) der linken Schulter an und behandelte sich selbst mit Ultraschall, Strom und Ibuprofen.

Symbolfoto: Von pathdoc /Shutterstock.com

Er begab sich am 28. Februar 2007 in H-ärztliche Behandlung bei Dr. W, bei welchem er eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks beklagte; Dr. W stellte eine Ruptur der Infraspinatussehne links bei intakter Bizeps- und Supraspinatussehne, „Druckschmerz am ACG“, Schmerz bei Abduktion über 90°, eine aktive Abduktion bis 80° sowie Bewegungsausmaße „AR/ IR 80/0/30° mit endgradigen Schmerzen“ sowie Druckschmerz über der Bizepssehne fest, vgl. H-Arzt-Bericht vom 28. Februar 2007. Anhand vorliegender Röntgenunterlagen stellte er im linken Schultergelenk eine geordnete Knochenstruktur, keine ACG-Arthrose, beginnende Osteophyten am Humeruskopf und Humeruskopfhochstand fest. Am 07. März 2007 fand eine MRT-Untersuchung statt (Beurteilung: 1. Verdacht auf Knorpelkontusion im Schultergelenk, möglicherweise kleiner Knorpelflap abgelöst, 2. Teilruptur der Supraspinatussehne ansatznah, 3. Schultereckgelenksarthrose und Enge acromioclavikulare Distance als Risikofaktor für Impingement,[…]


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