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Transportversicherung – Einbeziehung des Anhängers eines Sattelzugs in den Versicherungsschutz

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 10 U 5/13 (Hs) – Urteil vom 28.03.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal unter deren Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin bis zu einem Betrag in Höhe von 20.298,61 € von Ansprüchen Dritter aus dem Frachtvertragsverhältnis zwischen ihr und der D.            GmbH & Co. KG vom 19.08.2010 wegen des Abhandenkommens des Transportgutes freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 36 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner in Höhe von 30 % sowie die Beklagte zu 1) in Höhe 34 %. Die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner in Höhe von 30 % sowie die Beklagte zu 1) in Höhe von 34 %. Die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 71 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 2) zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 2) zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 70 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist ebenso wie das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 67.663 € festgesetzt.
Gründe
I.


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