Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sex im Schwimmbad – Jugendarrest?

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Augsburg – Urteil vom 19.08.2015 – Az.: JNs 404 Js 104801/15

In dem Strafverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hier: Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2015 aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.08.2015, an der teilgenommen haben: ………

Die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendgerichts -Augsburg vom 09.06.2015 werden kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
(Abgekürzt gem. § 267 StPO)

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendgerichts – Augsburg vom 9.6.2015 wurden die Angeklagten der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gesprochen und die Angeklagte L. mit 1 Freizeitarrest und einer Arbeitsauflage von 32 Stunden und der Angeklagte F. mit 2 Wochen Dauerarrest belegt.

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegten, auf Freispruch gerichteten Berufungen der Angeklagten blieben ohne Erfolg.

II.

Wegen der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, ihres Werdegangs und etwaiger Vorverurteilungen wird auf Ziffer I der Gründe des Ersturteils Bezug genommen.

Symbolfoto: Von MJTH /Shutterstock.com

Ergänzend ist festzustellen, dass beide Angeklagte miteinander liiert sind.

Die Angeklagte L. hat den QA und auch ihren bisherigen Ausbildungsabschluss als Hauswirtschafterin und im Mai 2015 die schriftliche Prüfung im Rahmen ihrer weiterführenden Ausbildung als Familienpflegerin mit Notendurchschnitten von etwa 2,3 geschafft. Zu diesem Ausbildungsabschluss gehört ein Praktikum von 800 Stunden, wobei ein Gehalt in gleicher Höhe wie das bisherige Meister-BAFöG gezahlt wird. Die Praktikumsstelle beim (…) hat sie allerdings aufgrund Kündigung während der Probezeit verloren. Die Gründe, die hierzu geführt haben, kann oder mag sie nicht angeben. Derzeit sucht sie eine neue Praktikumsstelle zur Ableistung der noch fehlenden etwa 450 Stunden. Sie lebt derzeit von ihren Ersparnissen.

Der Angeklagte F. sieht auch im Hinblick auf seine Beziehung zur Angeklagten L., bei der er gelegentlich übernachtet oder tageweise wohnt, wenn seine Zirkustätigkeit dies zulässt, keine Veranlassung für eine berufliche Lebensplanung. Er ist nicht akrobatisch tätig, sondern hilft dem Zirkusinhaber als eine Art „Mädchen für alles“, u. a. auch an der K[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv