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Haftung bei Körperverletzung durch Stromschlag – Stromunfall auf befriedetem Grundstück

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1024/13 – Urteil vom 02.04.2014

1. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht entsprechende Sicherheit leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Der zum Unfallzeitpunkt 46 – jährige Kläger nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Stromschlags in Anspruch, dem er am 16. September 2009 ausgesetzt war, als er in Vorbereitung von Fassadenarbeiten auf einem Metallgerüst gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe stieß, die neben der Eingangstür zum Erdgeschoß der Doppelhaushälfte …gasse 6 in W. angebracht war.

Symbolfoto: Von anypix /Shutterstock.com

Eigentümer des Hauses ist der Sohn der Beklagten. Der Beklagten, die in der anderen Doppelhaushälfte …gasse 4 wohnt, steht an der Erdgeschosswohnung …gasse 6 ein dingliches Nutzungsrecht zu. Sie hat die Wohnung an eine Familienangehörige, die Zeugin Yvonne R., vermietet.

Der Stromschlag führte zu einem hypoxischen Hirnschaden; der Kläger ist seither zu 100% behindert und umfassend pflegebedürftig.

Verursacht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der eine leitende Verbindung zwischen dem an das Lampengehäuse angeschlossenen Schutzleiter und dem stromführenden Leiter (Phase) herstellte. Ob der Nagel vor oder nach Montage der Außenlampe in die Wand geschlagen wurde, ist streitig. Montiert hatte die Lampe Anfang 2009 der Zeuge B., der wegen desselben Schadensereignisses in einem Parallelverfahren in Anspruch genommen wird (5 U 311/12 OLG Koblenz).

Die in erster Linie aus § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz hergeleitete Verantwortlichkeit der Beklagten soll sich auch daraus ergeben, dass sie den nach dem Klagevorbringen fachlich nicht qualifizierten Zeugen B. vor dem Unfall des Klägers mehrmals mit Elektroinstallationsarbeiten betraute, insbesondere Anfang 2009 mit der Montage der schadenstiftenden Außenlampe, ohne die Elektroinstallatio[…]


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