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Verkehrsunfall – fehlender Nachweis einer behaupteten Unfallmanipulation

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 82/13 – Urteil vom 10.04.2014

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.3.2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 6.988,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2009 und weitere 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2010, die Beklagte allein außerdem Zinsen aus 507,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 bis zum 12.1.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe haben der Kläger 37% und die Beklagten 63% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Streithilfe haben der Kläger 11%, die Beklagte 89% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten zu 2), die sie für sich und zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) eingelegt hat, ist nur hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen Gutachterkosten in Höhe von 805,39 € und teilweise hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten für den Schaden haften, der auf dem Verkehrsunfall vom … beruht.

Auch das Berufungsgericht ist mit einem für das praktische Leben ausreichenden Grad der Gewissheit davon überzeugt, dass es am … zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Transporter zu einer Streifkollision gekommen ist, der Kläger deshalb nach links gelenkt hat und deshalb die Leitplanke links berührt hat und dass es sich bei diesem Geschehen um einen Unfall und nicht um ein absichtlich und einverständlich herbeigeführtes Ereignis handelte. Umstände, die eine Manipulation zwar nicht beweisen, aber auf deren ernstliche Möglichkeit hinweisen (vgl. BGHZ 71,339), sind hier nicht in einem Ausmaß gegeben, das Zweifel an einer unfreiwilligen Schädigung aufkommen lassen müsste.


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