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Grundstückskaufvertrag – Rückabwicklungsklage – Kostenquote bei gerichtlichem Vergleich

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 35/14 – Beschluss vom 29.04.2014
Gründe
I.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus folgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen:

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel die Beklagte zur Zahlung von 5.724,- € nebst Zinsen verurteilt. Die Kläger können aus der Rechtsschutzversicherung die vollständige Übernahme der in ihrem Prozess vor dem Landgericht Kiel – 13 O 84/12 – gegen die Verkäufer ihres Hauses angefallenen Kosten verlangen; zu Unrecht beruft sich die Beklagte – dies auch die einzige Rüge der Berufung – darauf, dass die auf Vorschlag des Gerichts in den Vergleich übernommene Kostenquote von 8% zu 92% zu Lasten der Kläger nicht dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache entspreche und sie, die Beklagte, daher gemäß § 5 Abs. 3 b) ARB 2008 nicht die vollen Prozesskosten zu tragen habe.

Die Kläger haben – nach entsprechender Deckungszusage der Beklagten – Klage auf Zahlung von 126.225,09 € Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Reihenhauses erhoben und dabei ferner die Feststellung begehrt, dass ihnen weitere Aufwendungen und Kosten von der Hand gehalten würden; den Streitwert für diese Ansprüche hat das Landgericht auf 136.225,- € (also mit 10.000,- € für den Feststellungsantrag) bemessen. In dem gerichtlichen Vergleich vom 7. Februar 2013 (Anlage K 13) haben sich die Verkäufer des Hauses zu einer Zahlung von 10.500,- € an die Kläger bei einer Kostenquote von 8% zu 92% zu deren Lasten verpflichtet. Die danach von den Kläger an ihre Prozessgegner erstatteten Kosten – die hiesige Klagforderung – hat die Beklagte nach der für die Rückabwicklungsklage gewährten Deckungszusage voll und insbesondere ohne jede Einschränkung gemäß § 5 Abs. 3 b) ARB zu übernehmen.

Nach § 5 Abs. 3 b) ARB 2008 trägt der Rechtsschutzversicherer nicht Kosten, so[…]


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