AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 13040/13 – Urteil vom 08.05.2014
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200,– Euro verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 StVG, 49, 37 Abs. 2 StVO, 132.3 Bkat, 4 Abs. 1 BKatV.
Gründe
I.
Der Betroffene weist keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aus. Er ist als Berufskraftfahrer angestellt in der Firma des vernommenen Zeugen …. Er verdient dort 1900,– Euro netto pro Monat. Er ist ledig, hat ein Kind, das bei der Kindsmutter wohnt, er zahlt 360,– Euro Unterhalt pro Monat. Er hat keine relevanten Schulden, er zahlt 600,– Euro für seine Wohnung als Kaltmiete.
Die Firma, bei der der Betroffene angestellt ist, hat eine Mitarbeiterzahl von 10, sodass das Kündigungsschutzgesetz nur stark eingeschränkt anwendbar ist, vgl. § 23 KSchG.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat das Gericht folgenden Sachverhalt feststellen können:
Symbolfoto: Von Bennian /Shutterstock.comAm 10.10.2013 gegen 21:45 Uhr befand sich der Betroffene als Fahrer des Transporters mit dem Kennzeichen … an der Ampel Kaiserstraße/Ludwigstraße in Landstuhl. Er befand sich bei schon längerer Zeit Rotlicht zeigender Ampel auf der Linksabbiegerspur Richtung Atzel. Die Ampel für die Geradeausspur wechselte dann auf grün, für die Linksabbiegerspur verblieb das Lichtzeichen weiterhin auf Rot. Der Betroffene fuhr trotzdem selbst los und bog verzögernd nach links ab, weil er ganz offensichtlich seinen Fehler bereits bemerkt hatte, aber die Kreuzung dann räumte und danach auf der rechten Seite der angesteuerten Straße stehen blieb, weil direkt hinter ihm ein Polizeiwagen in der Linksabbiegerspur gestanden hatte. Gegenverkehr war zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht vorhanden. Gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten, den Zeugen … und …, erklärte der Betroffene direkt, dass er versehentlich das Geradeauslichtzeichen befolgt habe und diesen Verstoß noch im Abbiegevorgang bemerkt habe.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene hat sich […]