LG Landshut – Az.: 54 O 2974/13 – Urteil vom 09.05.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert wird auf 75.782,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatz wegen Mängel an einem Grundstück geltend.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.05.2013, in welchem die Klägerin zugleich für den Beklagten handelnd auftrat, schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück Flurnummer -, -, in B.. Dieses ist mit einem Haus, Baujahr 1977, bebaut.
Dort heißt es unter Ziffer „I. Grundbuchstand“:
1. Blatt –
9/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück.
Flurnummer – -, Gebäude und Freifläche zu 0,0930 ha.
Außerdem heißt es dort:
2. Blatt –
1/10 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit Sondereigentum an Wohnung samt Kellerraum (…)
Unter „V. Rechts- und Sachmängel“ heißt es:
Sachmängel
Symbolfoto: Von Brian A Jackson /Shutterstock.comAnsprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks, wie etwa Flächenmaß, Wohnbeschaffenheit, Altlasten, Verwert- und Bebaubarkeit oder Zustand der Wohnung und des Gebäudes samt Zubehör sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Käufer handelt vorsätzlich. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel am Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht bekannt sind.
Der Grundbesitz wird gekauft, wie er liegt und steht, der Zustand ist dem Käufer nach eingehender Besichtigung genau bekannt. Etwaige Mängel sind nicht zu beseitigen. Eine Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften übernimmt der Verkäufer nicht.
Unter Ziffer „X. Energieausweis“ heißt es:
Der Verkäufer ist nicht im Besitz eines gültigen Energieausweises. Der Käufer verzichtet auf die Vorlage; ihm ist bekannt, dass er künftigen Mietern und Verkäufern auf Verlangen einen Energieausweis vorzulegen hat.
Der Beklagte hat den Kaufvertrag nachgenehmigt.
Im Exposé des M[…]