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Feuerversicherung – grob Fahrlässige Herbeiführung eines Brandes

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LG München II, Az.: 10 O 4590/13 Ver, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 12.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Kläger aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Gebäude-Feuerversicherung wegen eines Brandschadensereignisses am 24.03.2013.

I.

Symbolfoto: Von TDubov /Shutterstock.com

Die Kläger sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks … . Für dieses Anwesen unterhalten die Kläger bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer B 94226383 eine Brandversicherung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABB) der Beklagten, zuletzt angepasst durch Bedingungsanpassung zum 01.01.2009, siehe Anlagen K1-3.

Am 24.03.2013 hat sich in dem versicherten Anwesen ein Brand ereignet. Dabei hat die Klägerin eine Kiste mit Weihnachtsdekoration in die im Keller befindliche Sauna abgestellt. Grund hierfür war, dass die Kläger Renovierungsarbeiten in einem Dachgeschossraum vornehmen wollten. Zu diesem Zweck wurde der Raum im Dachgeschoss vorübergehend leer geräumt. Da der Keller mit Gegenständen aus dem Dachgeschoss bereits vollgestellt war, fand sich für die letzte Kiste kein Platz mehr. Die Kläger kamen überein, sie in der nicht benutzen Sauna abzustellen. Beim Abstellen der Kiste hat die Klägerin den Saunaschalter betätigt, da sie das Licht einschalten wollte. Es handelte sich um einen Drehschalter auf einem Bedienpaneel an der Außenseite der Sauna. Der Drehschalter schaltete bei der ersten Rastung das Licht im Innenraum der Sauna ein. Bei einer weiteren Drehung nach rechts wurde der Saunaofen zum Licht hinzugeschaltet. Bei Weiterdrehung um eine weitere Rastung nach rechts schaltete sich das Licht aus, der Saunaofen blieb indessen in Betrieb.

Die Klägerin hat bei der Bedienung des Schalters den Saunaofen in Betrieb gesetzt. Die Kisten entzündeten sich durch die Hitzeentwicklung des Saunaofens. Es entwickelte sich ein Brand, der auf das Anwesen der Kläger übergriff.

Die […]


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