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Betriebsvereinbarung und Kurzarbeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 609/05 – Urteil vom 30.03.2006

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.06.2005 (Az.: 1 Ca 3540/04) teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.007,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.164,24 Euro seit dem 15.10.2004 und aus weiteren 843,66 Euro seit dem 15.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat 42 %, die Beklagte hat 58 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt nur noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger während der Dauer der Kündigungsfrist der ihm gegenüber erklärten betriebsbedingten Kündigung, für die Monate September 2004 bis Dezember 2004 den regelmäßigen Lohn zu zahlen oder ob sie für den Kläger mit der Folge der Entgeltreduzierung wirksam Kurzarbeit angeordnet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.07.1984 als Baumaschinenführer zuletzt mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von EUR 15,27 in der Abteilung Tief- und Straßenbau beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten betriebsbedingt gekündigt. Im Betrieb der Beklagten wurde in diesem Zeitraum Kurzarbeit geleistet.

Bereits unter dem 01.04.2004 hatte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 01.04.2004 über voraussichtlich (weitere) 6 Monate abgeschlossen. Mit der Betriebsvereinbarung vom 27.09.2004 erfolgte eine weitere Verlängerung der Kurzarbeit für den Zeitraum vom 01.10.2004 über voraussichtlich weitere 6 Monate. Beiden Betriebsvereinbarungen war jeweils eine Namensliste beigefügt, in denen jeweils auch der Kläger aufgeführt war.

In den Betriebsvereinbarungen heißt es u.a.:

„4. Die Kurzarbeit soll auf alle betroffenen Mitarbeiter innerhalb der einzelnen Beschäftigungsgruppen soweit möglich gleichmäßig verteilt werden, jedoch auch unter Berücksichtigung der sozialen Stellung der Mitarbeiter untereinander, insbesondere bezüglich Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen.

5. Betriebsrat und Geschäftsleitung … sind sich darüber einig, dass wegen der Besonderheiten in Baubetrieben die zeitliche und personelle Verteilung der Arbeitszeit sowie Ausfalltage nicht im Voraus über einen längeren Zeitraum hinweg bestimmt werden können.

Es wird deshalb regelmäßig unter Berücksic[…]


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