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VG Stuttgart – Az.: 16 K 1466/20 – Beschluß vom 14.3.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von eldar nurkovic /Shutterstock.com

Der am 13.03.2020 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.03.2020, den das Gericht sachdienlich nach § 122 Abs. 1 iVm § 88 VwGO dahingehend auslegt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht besonders angeordnet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG gestützte Veranstaltungsverbot entfällt jedoch kraft bundesgesetzlicher Regelung nach § 28 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 8 IfSG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

In der Sache bleibt der Antrag aber ohne Erfolg. Die im Eilverfahren zu treffende Entscheidung beruht auf einer durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Abzuwägen sind das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensiveffekt) gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts (Vollziehungsinteresse). Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder vornehmlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder – insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen – durch eine Folgenabwägung bestimmt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung; ist er offensichtlich rechtmäßig, hat regelmäßig das – unabhängig davon zu belegende – öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten. Maßgebend sind insoweit nicht nur die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung s[…]


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