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Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

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Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 2 Sa 178/97 – Urteil vom 18.02.1998

Auf die Berufungen der Kläger hin, werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 02.04.1997 – 2 Ca 769/96 – und – 2 Ca 768/96 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Arbeitsverhältnisse zwischen den Klägern und der Beklagten durch den 3-seitigen Vertrag vom 03.05.1996 nicht beendet worden sind, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehen.

Die Kosten der Rechtsstreite in erster Instanz trägt die Beklagte, ebenso die Kosten der Berufungen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiden Kläger wollen den Fortbestand ihrer Arbeitsverhältnisse zur Beklagten festgestellt haben. Umstritten ist zwischen den Parteien die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die beiden Kläger sind langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger zu 1) ist mit Wirkung vom 13.05.1996 den Schwerbehinderten gleichgestellt. Er war bei der Beklagten Ersatzmitglied des Betriebsrates.

Beide Kläger haben Anfang Mai 1996 jeweils ein als „3-seitiger Vertrag“ überschriebenes Vertragsformular unterzeichnet. Als Vertragspartner neben den Klägern sind die Beklagte und die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft m. … Bremen/Bremerhaven Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mbH i.Gr. genannt. In dem Vertrag heißt es u.a.:

„Vorbemerkung:

Mir sind die Vereinbarungen über den Interessenausgleich auf Verbund-Ebene V. … vom 29.04.1996 bekannt.“

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wird nachfolgende Regelung getroffen:

§ 1

Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der L. ….

In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung beende ich hiermit mein Arbeitsverhältnis mit der Firma L. … aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 31.05.1996.

2. Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft.

Gleichzeitig nehme ich mit Wirkung zum 1.6.1996 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der B. … auf.

3. Belehrung

Ich bin darüber aufgeklärt worden, daß eine Übernahme in die B. … nur in Frage kommt, wenn ich gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma L. … beende. Über die gesamte arbeitsrechtliche Situation bin ich auch vom Betriebsrat bzw. durch die IG M. … oder einen Vertreter der B. … sowie durch die abgebende Firma belehrt worden. Mir ist insbesondere bekannt, daß die B. … ggf. auch sogenannte Kurzarbeit Null gemäß § 63 AFG anbieten wird – dies ohne jede Ankündigungsfr[…]


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