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Kürzung tarifvertraglicher Sonderzahlung wegen Krankengeldbezug – Tarifauslegung

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ArbG Frankfurt (Oder) – Az.: 7 Ca 231/19 – Urteil vom 23.05.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,00 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2019.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 492,00 Euro festgesetzt.

4. Für die Beklagte wird die Berufung zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die ungekürzte Zahlung einer tarifvertraglich geregelten Sonderzahlung.

Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit dem 10.10.1996 in ihrer Betriebsstätte in Freienbrink als Absetzer.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der zwischen dem Arbeitgeberverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene „Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der gewerblichen Verbundgruppen in Brandenburg“ vom 31.08.2011 (im Folgenden: MTV Verbundgruppen) Anwendung.

Der Kläger war seit dem 11.12.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog vom 22.01.2018 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 26.08.2018 Krankengeld.

Für 2018 zahlte die Beklagte dem Kläger 351 Euro als tarifvertragliche Sonderzuwendung. Im Schreiben an den Kläger vom 06.02.2019 führte sie aus, die Sonderzahlung sei im Hinblick auf den Zeitraum des Krankengeldbezugs von 843 Euro um fünf Zwölftel auf den ausgezahlten Betrag zu kürzen.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 21.02.2018 machte der Kläger die Zahlung weiterer 492 Euro Sonderzuwendung für 2018 geltend.

Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit der der Beklagten am 05.03.2019 zugestellten Klage weiter. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf die volle Sonderzahlung für 2018. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Kürzung seien nicht gegeben. Das Arbeitsverhältnis habe während des Zeitraums der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht geruht. Mit dem Krankengeld habe er eine Lohnersatzleistung bezogen, wie sie gemäß der tarifvertraglichen Regelung eine Kürzung hindere.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 492 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie habe in Anwendung von § 17 Nr. 6 MTV Verbundgruppen die an den Kläger für 2018 zu zahlende Sonderzahlung zu Recht gekürzt. Das bezogene Krankengeld stelle keine Lohnersatzleistung dar, deren Bezug nach der genannten Vorschrift eine Kürzung hinde[…]


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