LG Karlsruhe – Az.: 9 S 460/13 – Urteil vom 23.05.2014
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.09.2013 – 1 C 142/13 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger vertragsgemäß Deckungsschutz zu gewähren aus Anlass des Schadensereignisses vom 10.01.2013 gegen 16.00 Uhr im Anwesen ….
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 1.669,98 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Der Kläger macht geltend, er habe anlässlich eines Reifenwechsels in der Hobbywerkstatt von … die dort befindliche Hebebühne beschädigt. Im Zuge der Demontage der Reifen habe er einen Reifen im Lot eines Hebearms abgelegt, was dazu geführt habe, dass beim Herunterlassen der Hebebühne der Tragarm auf den Reifen getroffen sei, wodurch es zum Verbiegen des Tragarms und der Spindel gekommen sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser angezeigte Schaden an der Hebebühne in der Privathaftpflicht versichert ist oder wegen der sogenannten „Benzinklausel“ vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz bestehe nicht, weil der geschilderte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden seien, nicht versichert. Der Gebrauchsbegriff sei in dem Sinne weit auszulegen, dass das Fahrzeug für die schadensstiftende Verrichtung, aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sei. Auch Reparaturarbeiten, wie vorliegend ein Reifenwechsel, seien dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen. Die Arbeiten am Fahrzeug hätten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fahrt gestanden. Genau dabei sei es zum Eintritt des Schadens geko[…]