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Fahrtenbuchauflage – Zumutbarkeit polizeilicher Ermittlungen und Qualität des Frontfotos

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VG München – Az.: M 23 S 14.652 – Beschluss vom 30.06.2014

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.200,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.

Der Antragsteller ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen „…“. Am …. Juni 2013 um 13.54 Uhr wurde mit diesem Pkw auf der … bei … (Richtung … Ab. 600, km 3.872) ein Geschwindigkeitsverstoß begangen; die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h wurde um 26 km/h überschritten. Der Geschwindigkeitsverstoß wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt und durch Fotos dokumentiert. Das Frontfoto zeigt eine männliche Person als Fahrer.

Mit Schreiben vom …. Juli 2013 an die Autobahnpolizeistation … zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers an, dass dieser von ihm in dieser Sache vertreten werde, und bat um Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom …. Juli 2013 teilte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Polizeiinspektion … mit, dass hinsichtlich der genannten Verkehrsordnungswidrigkeit der Anhörbogen vom …. Juni 2013 nicht in Rücklauf gekommen sei, und bat diese, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören.

Mit Schreiben vom …. Juli 2013 und vom …. August 2013 teilte die Polizeiinspektion … dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit, der Antragsteller sei vorgeladen und am …. Juli 2013 telefonisch angehört worden. Der Antragsteller habe nach Belehrung keine Angaben gemacht und alles seinem Rechtsanwalt übergeben. Nach dem Lichtbildvergleich erscheine der Antragsteller wesentlich älter als der verantwortliche Fahrer. Eine Wohnungsnachschau und Nachbarbefragung am …. August 2013 sei negativ verlaufen. Der Sohn des Antragstellers habe auf die schriftliche Vorladung vom …. August 2013 nicht reagiert. Das Vergleichslichtbild des Sohnes lasse diesen als Fahrer eher ausscheiden.

Mit Schreiben vom …. August 2013 übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die vorhandenen Akten zur Einsicht an den Bevollmächtigten des Antragstellers und wies darauf hin, dass ein Antrag zum Führen eines Fahrtenbuchs bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle gestellt werde, falls vor Eintritt der Verjährung der verantwortliche Fahrzeugführer nicht benannt werde.

Der Antrag zur Prüfung, ob dem Antragsteller das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, wurde mit Schreiben vom …. Septembe[…]


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