LG Hamburg – Az.: 322 O 405/13 – Beschluss vom 06.06.2014
Gründe
1.) Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
2.) Das Gericht hat sich unter Berücksichtigung des nunmehr zur Akte gereichten Vertragswerkes (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 22.04.2014) erneut mit der Frage befasst, welcher Vertragstyp vorliegt und von welcher Verjährungsfrist auszugehen ist. Es dürfte ein gemischter Vertrag vorliegen, bei dem im Hinblick auf die rechtliche Behandlung bezüglich der einzelnen Vertragselemente zu differenzieren ist. Teil des Vertragswerkes ist der Abrechnungsservice bzgl. der Heiz- und Wasserabrechnung. Danach hatte die Beklagte den Energieverbrauch abzulesen und darauf basierend Abrechnungen zu erstellen. Dieser Vertrag(steil) weist Ähnlichkeiten mit einem Vertrag auf, durch den ein Steuerberater zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet wird. Auf einen solchen Vertrag ist vom Bundesgerichtshof Werksvertragsrecht angewandt worden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2002, III ZR 12/01). Es heißt in der Entscheidung: „Beide Leistungspflichten (Erstellung einer für die steuerliche Gewinnermittlung geeigneten Buchführung und von Entwürfen für die Jahresabschlüsse) sind grundsätzlich auf eine fehlerhafte Erfassung und Auswertung der vorhandenen Daten, daher auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 631 Abs. 2 BGB) gerichtet…“. Anknüpfend an diese Entscheidung hat etwa auch das Landgericht Düsseldorf in einem Teilurteil vom 05.02.2008 (Aktenzeichen 35 O 128/05) einen Vertrag über die Verarbeitung, Speicherung und Auswertung von Daten als einen Werkvertrag eingeordnet. Ergänzend wird im Hinblick auf die Bestimmung des Vertragstyps auf die von der Beklagten eingereichten Nachweise hingewiesen.
3.) Es geht hier danach um einen Mangel einer Werkleistung. Geschuldet gewesen ist eine „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten. Es stellt sich die Frage, ob damit ein Werk geschuldet worden ist, bei dem, wie es in § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB heißt, der Erfolg in der Herstellung … einer Sache liegt. Das dürfte zu bejahen sein. Die Abrechnung erfolgt (wie beispiel[…]