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Voraussetzung für die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung

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VGH Hessen – Az.: 2 B 372/14 – Beschluss vom 11.06.2014

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gieߟen vom 6. Februar 2014 – 6 L 178/14.GI – dem Antragsgegner vorläufig bis zu einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses bzw. bis zur Rechtskraft einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage in der Hauptsache untersagt, den am 3. Januar 2014 gegenüber Hessen-Mobil angeordneten Abbau der Beschilderung zur Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einer Länge von 150 m in der Ortsdurchfahrt der B 252 in Niederwetter in beide Fahrtrichtungen durchführen zu lassen.

Im ߜbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die insgesamt zulässige Beschwerde hat im Umfang des Tenors Erfolg.

Symbolfoto: Von Simple_Moments /Shutterstock.com

Hinsichtlich der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einer Länge von 150 m in der Ortsdurchfahrt der B 252 in Niederwetter hat der Eilantrag Erfolg. Die Anordnung des Landrats des Antragsgegners vom 3. Januar 2014, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog sofort vollziehbar ist, ist insoweit offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt – wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird – für beide Fahrtrichtungen und nicht nur – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – für die Fahrtrichtung Süden.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straߟenverkehrs-Ordnung – StVO – i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Hiernach setzt die Aufhebung der zuvor getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf einer Länge von 150 m in der Ortsdurchfahrt Niederwetter voraus, dass im Bereich der Verkehrsbeschränkung nunmehr keine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO mehr besteht. Voraussetzung für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist also, dass entweder aufgrund anderer Bewertung oder aufgrund verß[…]


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