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Grundbuchverfahren – WEG  – nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts

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OLG München – Az.: 34 Wx 172/14 – Beschluss vom 11.06.2014

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

1. Die Beteiligte erwarb im Jahr 2013 Wohnungseigentum, beschrieben als Miteigentumsanteil zu 39,10/1.000 an einem Wohnhaus mit Vorgarten, Waschhaus und Autogarage sowie Hofraum, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. V/17 bezeichneten Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad samt Keller und Speicherraum. Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ist (ausschließlich) auf die Eintragungsbewilligung vom 15.3.1955 – vollzogen am 31.10.1955 – Bezug genommen und im Bestandsverzeichnis ergänzend eine Veräußerungsbeschränkung vermerkt. In der Erwerbsurkunde vom 21.12.2012 ist unter Ziff. II. festgehalten:

Weitere Vorbemerkungen: Nach Angabe von Frau St. (= Veräußerin) wird vom Eigentümer des vorbezeichneten Wohnungseigentums ständig und seit 1955 ununterbrochen eine Garage genutzt. Der Notar konnte diese Garage aber im Grundbuch weder als Sondereigentum noch als Sondernutzungsrecht feststellen …

Der Veräußerer … überträgt dem Erwerber … mit dem heutigen Kaufvertrag alle möglichen Rechtspositionen, die ihm hinsichtlich dieser Garage zustehen könnten; der Erwerber nimmt diese Übertragung hiermit an …

2. Zum Vollzug der Grundstücksaufteilung gemäß § 8 WEG lag dem Grundbuchamt seinerzeit die Teilungserklärung vom 15.3.1955 vor. Bei den Grundakten findet sich auch ein urkundlicher Nachtrag vom 18.7.1955. Dieser regelt in Ziff. II u. a.:

In Ergänzung … wird hierdurch im Wege der Gebrauchsregelung nach § 15 WEG noch folgendes bestimmt:

Dem Eigentümer … der Wohnung Nr. V/17 wird eine Teilfläche des gemeinsamen Hofraumes an der nordwestlichen Grundstücksgrenze, wie sie aus dem Aufteilungsplan ersichtlich ist, im ungefähren Ausmaß von …, ca. 11 qm zur ausschließlichen Benützung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge und zur Errichtung einer Garage überlassen …

Die Eintragung dieser Vereinbarung – Gebrauchsregelung – als Inhalt des Sondereigentums gemäß § 10 Abs. 2 WEG im Grundbuch wird hierdurch bewilligt und beantragt.

Aus den Grundakten ist nicht mehr nachzuvollziehen, ob und wann die Eintragung dieses Nachtrags beantragt wurde.

3. Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 9.8.2013 beantragt, das Sondernutzungsrecht „an der Garage“ zugunsten […]


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