AG Norderstedt – Az.: 42 C 419/12 – Urteil vom 23.06.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.826,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2013 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 1.826,37 vom 4.1. bis 5.1.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 173,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2013, die Beklagte zu 2. darüber hinaus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 4.1. bis 5.1.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte gesamtschuldnerisch 90 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I. Der Klägerin wird die Nutzung der vor der Teileigentumseinheit Nr. 058 liegenden Fläche gegen Zahlung eines monatlich von der Klägerin an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlenden Entgelts in Höhe von EUR 250,00 gestattet mit der Maßgabe, dass die Außenbestuhlung durch den Mieter, die Bäckerei … im Umfang auf 4 Tische und zeitlich täglich bis 18:00 Uhr beschränkt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41% und die Beklagten 59%.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 2.550,00 festgesetzt.
Tatbestand