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Brillenbeschädigung bei Dienstausübung – Erstattung des entstandenen Schadens

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VG Koblenz – Az.: 5 K 284/14.KO – Entscheidungsdatum:   13.06.2014

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 17. September 2013 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 18. Februar 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, ihr Schadenersatz in Höhe eines Betrages von 1.100,00 € zu bewilligen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweils kostenpflichtigen Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz für eine bei einem Dienstunfall beschädigte Brille. Sie steht als Realschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am 15. April 2013 erlitt sie auf dem Schulhof der A-Schule in B einen Dienstunfall. Sie wurde von dem Ball einer Schülerin am Kopf getroffen, fiel zu Boden und war kurz bewusstlos. Dabei wurde ihre Brille beschädigt.

Die Schule der Klägerin übermittelte die Unfallmeldung vom 17. April 2013, welche die Klägerin auf dem von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vorgesehenen Formular erstattet hatte, am 16. August 2013 per Telefax an die Schadenregulierungsstelle. Dem war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem sich die Schulleitung für die verspätete Übersendung entschuldigte. Auf dem Formular hatte die Schulleitung unter dem 22. April 2013 Stellung zu dem Dienstunfallgeschehen Stellung genommen und die Angaben der Klägerin bestätigt.

Während der Unfall als Dienstunfall anerkannt wurde, lehnte der Beklagte einen Sachschadenersatz mit Bescheid vom 17. September 2013 ab. Der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei der ADD eingegangen und somit verfristet.

Gegen die Ablehnung des Sachschadenersatzes erhob die Klägerin Widerspruch. Sie habe den Antrag rechtzeitig bei der Schulleitung abgegeben. Deren Versäumnis könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 (zugestellt am 21. Februar 2014) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Antrag auf Ersatz der Kosten hinsichtlich der beschädigten Brille sei erst nach der Drei-Monats-Frist bei der ADD eingegangen. Die Frist sei eine Ausschlussfrist und führe bei deren Ablauf z[…]


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