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VOB-Vertrag – Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers

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OLG München – Az.: 9 U 4193/11 Bau – Urteil vom 24.06.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.09.2011 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervenienten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. deren Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 138.278,88 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger begehren Gesamtschuldnerausgleich von der Beklagten.

Mit Ingenieurvertrag vom 19./20.08.1996 beauftragte der Freistaat Bayern die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2) mit den Leistungsphasen 2 bis 8 des § 73 Abs. 3 HOAI (1996) für das Bauvorhaben „Erweiterung der technischen Zentrale der Universität R“. Ferner beauftragte der Freistaat Bayern die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch Bauvertrag vom 06.12.2000 (Anlage B 1) unter Einbeziehung der VOB/B mit der Erweiterung der technischen Zentrale (Wärme-, Kälte- und Stromerzeugung) der Universität R. Im Rahmen des Bauvorhabens war von dem Kläger zu 2) eine Absorptionskältemaschine zu planen und von der Beklagten zu erstellen. Die Klägerin zu 1) ist die Haftpflichtversicherung des Klägers zu 2).

Am 01.07.2013 eröffnete das Amtsgericht Nürnberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin zu 2) (Az.: 831 IN 687/13; Schriftsätze der Kläger vom 10.07.2013 und 06.06.2014).

Die tatsächlichen Betriebsbedingungen der umzubauenden Anlage wurden nicht überprüft. Mit Schreiben vom 02.03.2001 (Anlage B 3) und 21.09.2001 (Anlage B 6) teilte die Herstellerfirma der einzubauenden Anlage der Beklagten mit, dass die Anlage statt mit Kupferrohren mit Rohren aus einer Eisenlegierung ausgestattet werden müsste, da das von der Universität R… laut VdTÜV-Merkblatt 1466 als Dosierchemikalie zur Verhinderung von Korrosion verwendete Hydrazin das Material Kupfer angreife und die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Kupferrohre (Position 3.1.1; Anlage B 4) daher nicht geeignet seien. Dies veranlasste die Beklagte, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Herstellerin gegenüber dem Kläger zu 2) und dem Freistaat Bayern Bedenken gegen die von dem Kläger zu 2) geplante Ausfüh[…]


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